9. Sonstige Industriezweige
Nr. |
Kurzbezeichnung |
Kapazitätsschwellenwert |
---|---|---|
9.a) |
Anlagen zur Vorbehandlung (z.B. Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien |
mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag |
9.b) |
Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen |
mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag |
9.c) |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken |
mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr |
9.d) |
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren |
* |
9.e) |
Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen |
mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe |
* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.