6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
Nr. |
Kurzbezeichnung |
Kapazitätsschwellenwert |
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6.a) |
Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen |
* |
6.b) |
Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz) |
mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag |
6.c) |
Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien |
mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag |
* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.