5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
Nr. |
Kurzbezeichnung |
Kapazitätsschwellenwert |
---|---|---|
5.a) |
Anlagen zu Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle |
mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag |
5.b) |
Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (2) fallen |
mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde |
5.c) |
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle |
mit einer Kapazität von 50 t pro Tag |
5.d) |
Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (3) verlangt wurde, abgelaufen ist) |
mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25.000 t |
5.e) |
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen |
mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag |
5.f) |
Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen |
mit einer Leistung von 100.000 Einwohnergleichwerten |
5.g) |
Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten |
mit einer Kapazität von 10.000 m3 pro Tag (4) |
(2) ABl. L 332, 28.12.2000, S. 91.
(3) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(4) Der Kapazitätsschwellenwert muss bis spätestens 2010 vor dem Hintergrund der Ergebnisse des ersten Berichterstattungszyklusses überprüft werden.