2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
Nr. |
Kurzbezeichnung |
Kapazitätsschwellenwert |
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2.a) |
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze |
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2.b) |
Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen |
mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde |
2.c) |
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch: |
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(i) Warmwalzen |
mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde |
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(ii) Schmieden mit Hämmern |
mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW |
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(iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten |
mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde |
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2.d) |
Eisenmetallgießereien |
mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag |
2.e) |
Anlagen: |
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(i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren |
* |
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(ii) zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) |
mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Cadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen |
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2.f) |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren |
wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt |
* bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt, d.h. alle Betriebseinrichtungen sind berichtspflichtig.